Kontakt:
Blitztrans Transport & Logistik e.U. Salzachtalstraße 67, 5400 Hallein – Tel/Fax:  +43/(0)3687/24156 – Email: info@blitztrans.eu – Web: http://www.blitztrans.eu
Stammkunden zahlen mit monatlicher Sammel­rechnung. Diese Rechnung ist prompt und ohne Abzüge fällig. ­Verzugszinsen 12 % p. a. Bei Rechnungsbeträgen unter € 25,00 pro Monat verrechnen wir einen Kleinfakturen-Zuschlag von € 4,00.
Mahngebühren € 7,00.
Transportversicherung:

Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Schäden bei nicht sachgemäßer oder fehlender Verpackung. Wir gewähren bei „Same-Day-Transporten“ eine Transport­ Versicherung bis maximal € 500,– pro Auftrag. Güter, deren Gesamtwert € 500,– übersteigt, sind von der Beförderung­ ausdrücklich­ ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde schließt vor Transportbeginn per Mail oder Fax eine Zusatz­ Versicherung gegen eine Prämie von derzeit 0,3 % vom Warenwert über uns ab.
Für „Overnight-Transporte“ gelten geringere Haftungsgrenzen.


I. Allgemeines:
Wir arbeiten nach den Rechtsgrundlagen des Frachtgeschäftes §439a HGB sowie aufgrund der Allgem. Österr. Spediteurbedingungen bzw. der Allgem. Österr. Transportversicherungsbedingungen. Der § 439a des HGB bewirkt, dass die Bestimmungen des CMR in das innerstaatliche Recht übernommen werden. Straßenfrachtverträge für Transporte in Österreich werden ausschließlich auf der Basis von CMR abgeschlossen. Blitztrans vermittelt Transportaufträge an Subunternehmer und andere Dritte, die über das Kleintransport-bzw. Speditionsgewerbe verfügen. Die von Blitztrans beauftragten Subunternehmer und Dritte führen die Transporte auf eigenes Risiko und Gefahr durch.
Bei internationalen Transporten mit Kfz gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens des Straßenverkehrs (CMR), bei internationalen Lufttransporten diejenigen des Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Warschauer Abkommen) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften über den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/ CIM). Weiters gelten diese Geschäftsbedingungen soweit CMR und Warschauer Abkommen sowie CIM abweichende Regelungen zulassen. Andere Geschäftsbedingungen des Versenders gelten nur, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.


II. Preise und Leistungen:
1.) Befördert werden alle Sendungen, die sich für den Transport mit Kfz im Sinne des Kleintransportgewerbes eignen. Ausgeschlossen sind solche Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen und nicht von einer Ausnahmegenehmigung des Paragraph 2, Absatz 4 erfasst werden.
Ebenso sind von der Beförderung aus-geschlossen: Güter mit besonderem Wert (Schmuck, Münzen, Wertmarken, Edelsteine, Kunstgegenstände oder Antiquitäten, Unikate sowie Sammlerstücke), Lebensmittel oder Güter, die der Verordnung
über die Beförderung auf der Straße unterliegen und als gefährlich mit besonderen Kennzeichnungspflichten eingestuft werden. Weiters Güter, die von der Inter-national Civil Aviation Organisation oder International Air-Transport Association ausgeschlossen sind. Ebenso Güter, deren Transport einem gesetzlichen Verbot unter-liegt, Geld und Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Schuldverschreibungen, Sparbücher, Anteilscheine und sonstige Wertpapiere).
2.) Wir behalten uns vor, Sendungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für den Transport ungeeignet erscheinen oder ungenügend­ geschützt / verpackt sind, nicht anzunehmen. Vor der Annahme von ­Sendungen sind wir nicht verpflichtet, den Inhalt der Sendung zu überprüfen. DieAnnahme der Sendungen, die gemäß ­ Ziffer 1 vom Transport ausgeschlossen sind, kann nicht als konkludenter Verzicht auf den Transportausschluss ausgelegt werden.
3.) Für Schäden, die durch die Übergabe vom Versand ausgeschlossener Güter an unseren oder den Sach- und Transportmitteln unserer Subunternehmer bzw. Straßenfrachtführer sowie Gütern sonstiger Versender entstehen, ebenso wie für Personenschäden, haftet der Versender.
4.) Die Beförderung erfolgt im Nah- sowie im internationalen Bereich mit dem bestmöglichen Beförderungsmittel direkt zum Empfänger.
5.) Die Frachtentgelte werden Jährlich (Jänner) an die aktuelle Kostensituation bzw. Inflation angepasst.


III. Die Versicherung:
1.) Stadtbotendienst und Sonderfahrten Österreich/Europa: Wir gewähren bei „Same-Day-Transporten“ eine Transportversicherung bis maximal € 3.000,– pro Auftrag. Güter, deren Gesamtwert€ 3.000,– übersteigt, sind von der Beförderung ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde schließt vor Transport­ beginn per Mail oder Fax eine Zusatzversicherung gegen eine Prämie von derzeit 1 % vom Warenwert über uns ab. Ist eine Zwischenlagerung über Nacht im Fahrzeug auftragsgemäß notwendig, so übernehmen wir keine Haftung, insbesondere bei Diebstahl oder Veränderung der Beschaffenheit durch Kälte, Feuchtigkeit etc. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen, die Haftung­ bei Vermögensschäden ist mit € 350,00 begrenzt.2.) Overnight-Transporte: Blitztrans haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von € 90,– pro Sendung, oder bis zu dem nach § 54 AÖSp ermittelten Erstattungsbetrag. Auf ausdrücklichen Wunsch kann von uns eine Transportversicherung zu einem höheren Wert vermittelt werden. Die Prämie beträgt derzeit 1 % vom Warenwert

IV. Übernahme und Ablieferung:
1.) Die Abholung und Zustellung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kuriere gestattet. Mit der Übernahme des Beförderungsgutes beginnt der Lauf der Lieferfrist.2.) Der Versender ist für die zum Transport geeignete Verpackung verantwortlich.
3.) Wir sind befugt, aber nicht verpflichtet, Sendungen, z. B. aus zolltechnischen Grün-den zur Anschriftenüberprüfung oder aus ähnlichen Gründen zu öffnen.
4.) Soweit der Empfänger bei der Zustellung nicht anzutreffen ist, kann der Kurier die Sendung(en) dritten Personen, von denen der Kurier nach den Umständen annehmen darf, dass Sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind, zur Weiterleitung an den Empfänger aushändigen. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen oder Nachbarn.
5.) Laufzeitangaben sind grundsätzlich ohne rechtliche Gewähr. Bei Unzustellbarkeit verlängert sich die Ablieferungsfrist jeweils um mindestens einen Tag.
6.) Eine Ablieferungsquittung wird nur bei ausdrücklichem Auftrag eingeholt.
7.) Sendungen, die vom Empfänger nicht übernommen werden oder aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden bis auf weiteres nach Rechtsgrund-lagen des Frachtgeschäftes bei uns weiter-behandelt.
8.) Wir sind nicht haftbar für solche Unterbrechungen der Beförderung oder Störung der Serviceleistung, die aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht in unserem Verantwortungsbereich liegenden Ursachen (z. B. Streik, Verkehrsstau, Verkehrsunfall, Kriegshandlungen, Unwetter, Zoll, etc.) eintreten.

V. Sonstige Bestimmungen:
1.) Wir behalten uns vor, an den zum Transport übergebenen Sendungen ein Speditionspfandrecht, Zurückbehaltungs-oder sonstiges Pfandrecht gegen sämtliche aus dem Beförderungsvertrag und eventuell aus anderen Beförderungsverträgen offenen Forderungen vor, unbeschadet der gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte. Sollte im Einzelfall einevon der Zahlung bei Übernahme abweichende Zahlungsvereinbarung­ getroffen sein, so sind die Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum,­ frühestens aber 5 Tage nach Rechnungszugang, zu zahlen.2.) Soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Versender haften, tritt der Versender etwaige Ansprüche gegen den Empfänger der Sendung oder Drittschädiger an uns ab. Darüber hinaus stellt der Versender uns von Regressansprüchen frei, soweit der Versender seine Obliegenheiten uns gegenüber verletzt hat, insbesondere es unterlassen hat, den Wert der Sendung ordnungsgemäß zu deklarieren oder diese mit einer transportgerechten Verpackung zu versehen.

Für Subunternehmer gilt wenn Vertraglich nicht anders vereinbart, gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen Netto oder innerhalb 21 Tagen mit 3% Skonto, ab Rechnungseingang!


VI. Bestimmungen für die Zollabfertigung:
Der Versender hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Versender, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationenwahrheitsgetreu und richtig sind. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier werden wir oder der Kurier, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der Zollabfertigung beauftragt. Wir werden als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt, Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörde oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit gegebenenfalls erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, ist der Versender für die Zahlung haftbar. Sollte keine Regelung getroffen sein, so gelten die üblichen Zoll-abfertigungsgebühren als vereinbart.


VII. Datenschutz:
Zur Sicherstellung der Transportleistungen sind wir berechtigt, die in Zusammen-hang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen­ Daten zu speichern, zu verarbeiten­ und an andere Partner von Blitztrans, auch grenzüberschreitend, zu übermitteln. Die Datenverarbeitung kann insbesondere­ auch im Hinblick auf weitere ­Leistungen und Angebote, die wir erbringen, vorgenommen werden. Soweit not-wendig, sind wir berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen, weiterzuleiten. Der Versender erklärt sich mit der Datenerfassung und -verarbeitung sowie -übermittlung nach obigen Maß­ gaben einverstanden.


VIII. Verjährung:
Sämtliche Ansprüche gegen unsere Kuriere, gegen uns oder sonstige Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach 14 Tagen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches auf Beförderungsentgelt, spätestens mit der Ablieferung des Gutes. Im Falle der Unzustellbarkeit beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem die Zustellung hätte erfolgen sollen.


IX. Gerichtsort und Erfüllungsort:
Für Ansprüche gegen uns ist der Sitz des Gerichtsstandes Hallein. Wir sind jedoch berechtigt, die Ansprüche gegen den Versender auch an anderen Orten anhängig zu machen. Bei Nichtkaufleuten verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen für den Gerichtsstand.